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Allgemeine Lieferbedingungen der Legrand GmbH

*D23/D127

Allgemeine Lieferbedingungen der Legrand GmbH

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen

schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch

nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich

zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält

sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die

Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden

und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich

zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen

jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen

übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den

vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller

darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten stets die am Tag der Lieferung maßgebenden Preise und

Bedingungen laut gültiger Preisliste.

Bei Lieferungen ab Warennettowert von mehr als € 500,- erfolgt die Lieferung frei Haus. Im Falle von

Lieferungen mit einem Warennettowert von weniger als € 100,- berechnen wir einen Abwicklungszuschlag von € 25,-.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so

trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie

Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie

Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar

innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Anspruch auf Skonto besteht nur bei ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung und nur unter der Bedingung, dass sich der Besteller mit der Begleichung

unserer sonstigen Rechnungen nicht in Verzug befindet.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind.

III. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung

sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der

Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um

mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der

Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen

Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden

Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn

dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller

den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall der Veräußerung tritt der Besteller hiermit

dem Lieferer seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen

Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Wird

die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die

Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der

übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung

gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der

abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Auf Verlangen des Lieferers hat der

Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner

Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen

auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Besteller.

4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen

Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Lieferer. Dieser wird

unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dieses aus

rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der

Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der

Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder

Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer

Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der

verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für

den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der  Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch

aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne

dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf.  Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des

Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder

verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den

Vorrang vor der übrigen Forderung. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder

beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für

die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es

weiterer besonderer Erklärungen bedarf.

5. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur

Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder

der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn,

der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu

liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie

die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den

Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen

angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf

ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen

angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein

Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,

insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des

Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch

Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,

sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist

zur Lieferung, ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung

vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu

erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung

besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige

der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in

Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %,

berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien

unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt

worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen

die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am  Tage der Übernahme in eigenen Betrieb

oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die

Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen

verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die

Gefahr auf den Besteller über.

VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu

zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Kenntnis des Mangels, jedoch spätestens in 24

Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für

Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen

vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen

eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der

Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in

einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann

Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung

kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm

entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche

gemäß Art. X vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung

oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten

Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht

vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von

Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese

und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die

Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als

die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem

bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des

Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die

gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des

Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8

entsprechend.

10.Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche).

Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den

Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer  verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des

Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und  Urheberrechten Dritter (im Folgenden:

Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom

Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche

erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie

folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder

ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder

austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem

Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den

Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,

eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und

Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus

Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf

hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein  Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung

verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch

spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder

dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom

Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers

im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art.VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den

   Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei

denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der

Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der

wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese

Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der

Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum

Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den

Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird

der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich

nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem

Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses

unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine

Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten

aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des

Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für

die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum

Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit

Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2. Bei

Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen

Verjährungsvorschriften.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis

unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch

auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht

unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen

verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei

darstellen würde.

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